Theorielehrkraft – Direkter Quereinstieg

Wie werde ich Theorielehrkraft?

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Direkter Quereinstieg

Sofern eine ausgeschriebene Lehrkraftstelle für den Theorieunterricht an einer öffentlichen berufsbildenden Schule (vgl. das Portal „EIS-Online BBS Niedersachsen“) nicht mit einer grundständig ausgebildeten Lehrkraft (Lehramtsstudium + Vorbereitungsdienst) besetzt werden kann, ist es grundsätzlich möglich, dass die Schule diese Stelle mit einer Person besetzt, die keine abgeschlossene Lehramtsausbildung hat. „Direkte Quereinsteiger“ werden somit direkt als Lehrkraft an einer Schule tätig und unmittelbar eigenverantwortlich im Theorieunterricht eingesetzt. Berufsbegleitend  (on the job) werden direkte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger an der Schule sowie an einem Studienseminar für die Lehrkrafttätigkeit  pädagogsich und didaktisch qualifiziert.

Einstellungsvoraussetzung für den direkten Quereinstieg ist ein Masterabschluss bzw. ein gleichwertiger universitärer Hochschulabschluss, erworben an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, jedoch kein Lehramtsstudium. Dabei sind folgende fünf Optionen möglich, sofern der Abschluss qualitativ und quantitativ …

  1. einer beruflichen Fachrichtung (120 LP) und einem allgemeinen Unterrichtsfach (65 LP) oder
  2. zwei berufliche nFachrichtungen (120 LP + 80 LP) oder
  3. zwei Unterrichtsfächern, die Bestandteil der Stundentafel an berufbildenden Schulen sind  (80 LP + 65 LP) oder
  4. ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung  (120 LP) oder
  5. ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufbildenden Schulen ist (80 LP)

zugeordnet werden kann.

Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und damit  einhergehend die Option einer Verbeamtung ist grundsätzlich auf die Optionen 1 – 3 begrenzt.

Im Kontext des „Lehrkräftegewinnungspakets“ können bis zu insgesamt 25 der geforderten LP durch (a) erteilten Unterricht (bis zu 20 LP) und/oder (b) Berufserfahrung (5 LP je Fach) und/oder (c)  eine Eignungsaussage einer Schulleitung ausgeglichen werden.

Gemäß § 8 NLVO-Bildung ist für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit eine mindestens 4 Jahre dauernde berufliche Tätigkeit erforderlich. Die berufliche Tätigkeit muss …

  1. fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und
  2. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Die Dauer der beruflichen Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

Ein direkter Quereinstieg ist ferner für den Lehrbereich DaZ/DaF (Deutsch als Zweit- bzw. Fremdsprache) möglich. Voraussetzung ist hier ein abgeschlossenes Hochschulstudium der deutschen Pghilologie oder eines anderen sprachwissenschaftlichen Studiums der deutschen Sprache und eines DaF/DaZ-(Hochschul-)Zertifikates. Die Einstellung erfolgt dann ausschließlich für das Fach Deutsch/Kommunikation.

Bewerbende müssen grundsätzlich über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau C1  nach dem GER verfügen und bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme Deutscheknntnisse auf Sprachniveau C2 nach GER nachweisen. 

Die in Niedersachsen an berufsbildenden Schulen vorgesehenen beruflichen Fachrichtungen sind: Agrarwirtschaft*, Bautechnik, Chemietechnik*, Druck- und Medientechnik*, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Informationstechnik, Kosmetologie (Körperpflege), Metalltechnik, Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Textiltechnik und Bekleidung* und Wirtschaftswissenschaften. Die mit * gekennzeichneten Fachrichtungen werden von den nds. Universitäten nicht als Lehramtsstudium angeboten. Folgende Unterrichtsfächer sind im Angebot berufsbildender Schulen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Berufliche Informatik, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Spanisch, Sport, WErte und Normen sowie Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches.

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird von den Schulen grob vorgeprüft und erst bei einem konkreten Stellenangebot nach dem Auswahlverfahren an der Schule abschließend durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung geprüft und festgestellt. Integriert ist die Zuordnung zu Fachrichtungen/Fächern auf Basis des Hochschulabschlusses bzw. der im Rahmen des Abschlusses erbrachten Leistungen. Eine Vorab-Prüfung des Hochschulzeugnisses durch das RLSB ist bei berechtigtem Interesse grundsätzlich möglich.

Ob Ihr Fachstudium bzw. die von Ihnen erbrachten Studienleistungen inhaltlich einer Beruflichen Fachrichtung oder einem Unterrichtsfach zugerechnet werden kann/können, können Sie vorab anhand sogenannter „Fachprofile“ ermitteln, welche die Kultusministerkonferenz in folgendem Papier beschreibt: „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 16.05.2019). Eine Orientierung bieten Ihnen darüber hinaus die für das Bewerbungsverfahren zur Verfügung gestellten „Formblätter für den Quereinstieg“.

Die berufsbildenden Schulen haben eigene Stellenpläne und entscheiden eigenverantwortlich über Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen. Es gibt keine festen Einstellungstermine, die Einstellungen finden das gesamte Jahr über statt. Einstellungsbedarfe der öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen werden in der Internetplattform „EIS-online-BBS“ veröffentlicht: Link.

Kann eine Stelle nicht mit einer Lehrkraft mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit den ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächern besetzt werden, entscheidet die jeweilige Schule, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird.

Die Bewerbungsfähigkeit eines Bewerbers wird nach Eingang der Bewerbung durch die einstellende Schule vorgeprüft. Insbesondere werden dazu die im Studium erbrachten Leistungspunkte bzw. Semesterwochenstunden den ausgeschriebenen beruflichen Fachrichtungen bzw. Unterrichtsfächern zugeordnet. Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

Die Einstellung erfolgt im ‚Beamtenverhältnis auf Probe‘ (mit 36 Monaten Probezeit), sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung (in Kurzform: (I) ein erfolgreich abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss), wenn der Abschluss einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach (vgl. Voraussetzungen: Fall a) oder zwei Unterrichtsfächern (vgl. Voraussetzungen: Fall c) zugeordnet werden kann, und – grundsätzlich daran anschließend – (II) eine mindestens vier Jahre dauernde berufliche Tätigkeit) sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u. a. Erfüllung der Altersgrenze sowie gesundheitlicher Voraus­setz­ungen) erfüllt sind.

Alternativ erfolgt die Einstellung im Tarifbeschäftigten­verhältnis (mit 24 Monaten Probezeit).

Mit dem Beginn Ihrer vertraglich vereinbarten Beschäftigung starten Sie Ihren Einsatz an der Schule und unterrichten dort als Theorielehrkraft in eigener Verantwortung – grundsätzlich mit der für berufsbildenden Schulen vorgesehenen Regelstundenzahl (aktuell 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche im Beamtenverhältnis bzw. 25,5  im Angestelltenverhältnis) in den Ihnen zugewiesenen Fächern/Fachrichtungen.

Berufsbegleitend werden Sie (1) an einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, (2) durch Mentoren an Ihrer Schule sowie (3) im Rahmen von Fortbildungen qualifiziert.

zu (1): In der Regel von Beginn Ihrer Tätigkeit an werden Sie begleitend an einem Studienseminar  LbS pädagogisch und methodisch-didaktisch ausgebildet. Die Zuweisung an ein Studienseminar erfolgt nach Zugehörigkeit der Schule zu einem Seminarbezirk.  Insgesamt ist am Studienseminar ein Zeitfenster von 18 Monaten mit durchschnittlich 6 Seminarstunden pro Woche für die Qualifizierung vorgesehen; parallel dazu werden Sie von den Fachleitungen des Studienseminars in Ihrem eigenen Unterricht besucht und zu den beobachteten Stärken und Entwicklungspotenzialen beraten. Für die Teilnahme an der Qualifizierung werden Sie im Umfang von aktuell fünf Unterrichtsstunden  vom Unterricht freigestellt. Rechtliche Basis der Qualifizierung ist der RdErl. „Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“ Link 

zu (2): An Ihrer Schule werden Sie parallel zu der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar durch Kolleginnen und Kollegen in einem Mentoren-System begleitet; sie hospitieren 40 Unterrichtsstunden im Unterricht berufserfahrener Lehrkräfte und werden von diesen in die schulpraktischen Tätigkeiten einer Lehrkraft eingeführt.

zu (3): Als dritten Baustein Ihrer Qualifizierung besuchen Sie grundsätzlich mind. zwei mehrtägige Fortbildungen.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und an der Schule sowie ggf. weiteren Fortbildungsmaßnahmen stellt die Schulleitung als Dienstvorgesetzte(r) am Ende der Probezeit den Gesamterfolg der Qualifizierungsmaßnahme fest und entscheidet über die „Bewährung in der Probezeit“.

Die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und damit die Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit erreichen Sie, wenn Sie zusätzlich  eine insgesamt vier Jahre dauernde berufliche Tätitgkeit nachweisen können. Diese muss …

  1. fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und
  2. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Die Dauer der beruflichen Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die unbefristete Tätigkeit im niedersächsischen Schuldienst vor. Eine Staatsprüfung wie im Vorbereitungsdienst ist im Rahmen des direkten Quereinstiegs nicht verpflichtend vorgesehen.

Es kann im Anschluss an den Abschluss der Qualifizierung aber auf Antrag ein auf sechs Monate verkürtzer Vorbereitungsdienst absolviert werden.  Mit Abschluss des Vorbereitungsdienstes erhalten Sie die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen undabhängig von einer vier Jahre dauernden beruflichen Tätigkeit und können somit ggf. die Altersgrenze für eine Verbeamtung einhalten.

Bei Einstellung im Beamtenverhältnis erhalten Sie als Theorielehrkraft Besoldung nach A 13 (Nds. Besoldungsordnung A); erforderlich hierfür ist die Laufbahnbefähigung Lehramt an berufsbildenden Schulen, die bei Ein-Fach-Lehrkräften (ausschließlich ein Unterrichtsfach oder eine Berufliche Fachrichtung) nicht vorliegt.

Bei Einstellung im Angestelltenverhältnis gelten die Entgelttabellen TV-L im allgemeinen Teil. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt gem. TV EntgO-L. Der Besoldungsgruppe A13 der Beamten entspricht grundsätzlich die Entgeltgruppe E 13 der Tarifbeschäftigten; für Ein-Fach-Lehrer ergibt sich grundsätzlich Entgeltgruppe E 12.

Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr.

  • Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS (Einstellungserlass), RdErl. d. MK v. 17.06.2025 in der aktuellen Fassung
    Link 
  • Prüfung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Bundesland nachgewiesenen erfolgreichen Studienabschlusses für ein Lehramt anhand des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. aktuellen Fsssung: Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz)
    Link
  • Formblätter im Rahmen der Bewerbung für den Quereinstieg
    Link
  • Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt (Qualifizierungserlass
    Link 
  • Fachrichtungen und Fächer in Niedersachsen: ( MasterVO-Lehr) in der Fassung vom 2. Dezember 2015
    Link  
  • Zur Lehr- und Laufbahnbefähigung und zu den Voraussetzungen der Verbeamtung:
    • Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 in der aktuellen Fassung
      Link 
    • Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 in der aktuellen Fassung
      Link 
  • Bezüge bei Einstellung im Beamtenverhältnis (Einstieg mit A 13): Besoldungstabellen: Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung
    Link 
  • Informationen des Landes Niedersachsen zum direkten Quereinstieg
    Link 1 
    Link 2 
  • Hotline des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung zum Quereinstieg, Tel.: 0531 484 3366
  • Informationen über offene Stellen sowie zum Bewerbungsverfahren in Niedersachsen sowie zur Einstellung als Theorielehrkraft an Berufsbildenden Schulen
    Link 

© Studienseminar Göttingen LbS, Stand 10/2025 – Alle Angaben ohne Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit! 

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