Theorielehrkraft – Direkter Quereinstieg

Wie werde ich Theorielehrkraft?

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Direkter Quereinstieg

Sofern eine freie Lehrkraftstelle für den Theorieunterricht an einer öffentlichen berufsbildenden Schule nicht mit einer grundständig ausgebildeten Lehrkraft (Lehramtsstudium + Vorbereitungsdienst) besetzt werden kann, können Schulen ihre offene Stelle grundsätzlich mit Lehrkräften ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung besetzen. Direkte Quereinsteiger werden somit direkt als Lehrkraft an einer Schule tätig und unmittelbar eigenverantwortlich im Theorieunterricht eingesetzt. Berufsbegleitend werden direkte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger an der Schule sowie an einem Studienseminar für die Lehrkrafttätigkeit qualifiziert.

An öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich für den direkten Quereinstieg bewerben (vgl. RdErl.: Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS) …

  • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, deren fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ
    a) mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach,
    (notwendig für Laufbahnbefähigung Lehramt an berufsbildenden Schulen) oder
    b) ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung, oder
    c) zwei Unterrichtsfächern entsprechend den fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien
    [notwendig für Laufbahnbefähigung Lehramt an berufsbildenden Schulen] oder
    d) ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist
    zugeordnet werden kann.
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen.

Bewerberinnen und Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache müssen für den Lehrerberuf ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachweisen.

Die in Niedersachsen an berufsbildenden Schulen vorgesehenen Fächer und beruflichen Fachrichtungen können Sie der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr), § 6, Abs. 2 – 4 entnehmen.

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird von den Schulen grob vorgeprüft und erst bei einem konkreten Stellenangebot nach dem Auswahlverfahren an der Schule abschließend durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung geprüft und festgestellt. Integriert ist die Zuordnung zu Fachrichtungen/Fächern auf Basis des Hochschulabschlusses bzw. der im Rahmen des Abschlusses erbrachten Leistungen. Eine Vorab-Prüfung des Hochschulzeugnisses durch das RLSB ist bei berechtigtem Interesse grundsätzlich möglich.

Ob Ihr Fachstudium bzw. die von Ihnen erbrachten Studienleistungen inhaltlich einer Beruflichen Fachrichtung oder einem Unterrichtsfach zugerechnet werden kann/können, können Sie vorab anhand sogenannter „Fachprofile“ ermitteln, welche die Kultusministerkonferenz in folgendem Papier beschreibt: „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 16.05.2019). Eine Orientierung bieten Ihnen darüber hinaus die für das Bewerbungsverfahren zur Verfügung gestellten „Formblätter für den Quereinstieg“.

Die Informationen erhalten Sie über die unten angegebenen Quellen/Links.

Die berufsbildenden Schulen haben eigene Stellenpläne und entscheiden eigenverantwortlich über Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen. Es gibt keine festen Einstellungstermine, die Einstellungen finden das gesamte Jahr über statt. Einstellungsbedarfe der öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen werden in der Internetplattform „EIS-online-BBS“ veröffentlicht: Link.

Kann eine Stelle nicht mit einer Lehrkraft mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit den ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächern besetzt werden, entscheidet die jeweilige Schule, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird.

Die Bewerbungsfähigkeit eines Bewerbers wird nach Eingang der Bewerbung durch die einstellende Schule vorgeprüft. Insbesondere werden dazu die im Studium erbrachten Leistungspunkte bzw. Semesterwochenstunden einer beruflichen Fachrichtung bzw. einem Unterrichtsfach zugeordnet. Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

Die Einstellung erfolgt im ‚Beamtenverhältnis auf Probe‘ (mit 36 Monaten Probezeit), sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung (in Kurzform: (I) ein erfolgreich abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss), wenn der Abschluss einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach (vgl. Voraussetzungen: Fall a) oder zwei Unterrichtsfächern (vgl. Voraussetzungen: Fall c) zugeordnet werden kann, und – grundsätzlich daran anschließend – (II) eine mindestens vier Jahre dauernde berufliche Tätigkeit) sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u. a. Erfüllung der Altersgrenze sowie gesundheitlicher Voraus­setz­ungen) erfüllt sind.

Alternativ erfolgt die Einstellung im Tarifbeschäftigten­verhältnis (mit 24 Monaten Probezeit).

Mit Vertragsstart starten Sie Ihren Einsatz an der Schule und unterrichten dort als Theorielehrkraft in eigener Verantwortung – grundsätzlich mit der für berufsbildenden Schulen vorgesehenen Regelstundenzahl (aktuell 24,5 bzw. 25,5 Unterrichtsstunden pro Woche, vgl. § 3 Nds.ArbZVO-Schule) in den Ihnen zugewiesenen Fächern/Fachrichtungen.

Berufsbegleitend werden Sie (1) an einem Studienseminar, (2) durch Mentoren an Ihrer Schule sowie (3) im Rahmen von Fortbildungen qualifiziert.

zu (1): In der Regel von Beginn Ihrer Tätigkeit an werden Sie begleitend an einem Studienseminar pädagogisch und methodisch-didaktisch ausgebildet. Die Zuweisung an ein Studienseminar erfolgt durch das RLSB. Insgesamt ist am Studienseminar ein Zeitfenster von 18 Monaten mit durchschnittlich 6 Seminarstunden pro Woche für die Qualifizierung vorgesehen; parallel dazu werden Sie von den Fachleitungen des Studienseminars in Ihrem eigenen Unterricht besucht und zu den beobachteten Stärken und Entwicklungspotenzialen beraten. Für die Teilnahme an der Qualifizierung werden Sie im Umfang von aktuell fünf Unterrichtsstunden freigestellt. Rechtliche Basis der Qualifizierung ist der RdErl. Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt, RdErl. d. MK v. 04.12.2019 – 14 – 03 111/24 (67) – (SVBl. 01/2020, S. 4, berichtigt im SVBl. 02/2020, S. 67 ff.)

zu (2): An Ihrer Schule werden Sie parallel zu der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar durch Kolleginnen und Kollegen in einem Mentoren-System begleitet; sie hospitieren 40 Unterrichtsstunden im Unterricht berufserfahrener Lehrkräfte und werden von diesen in die schulpraktischen Tätigkeiten einer Lehrkraft eingeführt.

zu (3): Als dritten Baustein Ihrer Qualifizierung besuchen Sie grundsätzlich mind. zwei mehrtägige Fortbildungen.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar und an der Schule sowie ggf. weiteren Fortbildungsmaßnahmen stellt die Schulleitung am Ende der Probezeit den Gesamterfolg der Qualifizierungsmaßnahme fest und entscheidet über die „Bewährung in der Probezeit“. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die unbefristete Tätigkeit im niedersächsischen Schuldienst vor. Eine Staatsprüfung wie im Vorbereitungsdienst ist im Rahmen des direkten Quereinstiegs nicht vorgesehen.

Bei Einstellung im Beamtenverhältnis erhalten Sie als Theorielehrkraft Besoldung nach A 13 (Nds. Besoldungsordnung A); erforderlich hierfür ist die Laufbahnbefähigung Lehramt an berufsbildenden Schulen, die bei Ein-Fach-Lehrkräften (ausschließlich ein Unterrichtsfach oder eine Berufliche Fachrichtung) nicht vorliegt.

Bei Einstellung im Angestelltenverhältnis gelten die Entgelttabellen TV-L im allgemeinen Teil. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe erfolgt gem. TV EntgO-L. Der Besoldungsgruppe A13 der Beamten entspricht grundsätzlich die Entgeltgruppe E 13 der Tarifbeschäftigten; für Ein-Fach-Lehrer ergibt sich grundsätzlich Entgeltgruppe E 12.

  • Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS (Einstellungserlass), RdErl. d. MK v. 06.06.2019 in der aktuellen Fassung
    Link 
  • Prüfung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Bundesland nachgewiesenen erfolgreichen Studienabschlusses für ein Lehramt anhand des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 16.05.2019: Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz)
    Link
  • Formblätter im Rahmen der Bewerbung für den Quereinstieg
    Link
  • Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt (Qualifizierungserlass), RdErl. d. MK v. 04.12.2019 in der aktuellen Fassung
    Link 
  • Fachrichtungen und Fächer in Niedersachsen: ( MasterVO-Lehr) in der Fassung vom 2. Dezember 2015
    Link  
  • Zur Lehr- und Laufbahnbefähigung und zu den Voraussetzungen der Verbeamtung:
    • Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 in der aktuellen Fassung
      Link 
    • Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 in der aktuellen Fassung
      Link 
  • Bezüge bei Einstellung im Beamtenverhältnis (Einstieg mit A 13): Besoldungstabellen: Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung
    Link 
  • Informationen des Regionales Landesamtes für Schule und Bildung und des Nds. Kultusministeriums zum direkten Quereinstieg
    Link 1 
    Link 2 
  • Hotline des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung zum Quereinstieg, Tel.: 0541 77046666
  • Informationen über offene Stellen sowie zum Bewerbungsverfahren in Niedersachsen sowie zur Einstellung als Theorielehrkraft an Berufsbildenden Schulen
    Link 

© Studienseminar Göttingen LbS, Stand 05/2022 – Alle Angaben ohne Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit! 

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