Theorielehrkraft – Quereinstieg über die Sondermaßnahme

Wie werde ich Theorielehrkraft?

Frau 2

Quereinstieg über
die Sondermaßnahme

In einzelnen beruflichen Fachrichtungen ist der Lehrkräftebedarf besonders schwer zu decken. Sofern für eine ausgeschriebene Stelle kein Bewerber mit einem Hochschulabschluss im Mastergrad bzw. einem gleichwertigen Abschluss (egal ob Lehramt- oder Nicht-Lehramt-Studium) vorhanden ist, die Schule jedoch einen besonderen Bedarf hat, können nachrangig Bewerber*innen eingestellt werden, die entweder einen Diplomabschluss (FH) oder einen an einer Hochschule (jedoch nicht in einem Lehramtsstudiengang) erworbenen Bachelorgrad  der entsprechenden ausgeschriebenen Beruflichen Fachrichtung besitzen.

Die Einstellung wird durch die Schule im Angestellten-/Beschäftigtenverhältnis vorgenommen. Die Regelstundenzahl umfasst bei einer Vollzeitstelle 25,5 Unterrichtsstunden; die Vergütung erfolgt grundsätzlich nach Entgeltgruppe 11 TV-L.

Die Einstellung erfolgt zwingend unter „Qualifizierungsauflagen“. Folgende Qualifizierungsmaßnahmen, die nach maximal 36 Monaten abzuschließen sind, sind Bestandteil einer Nebenabrede:

  1. erfolgreiche Teilnahme an einer 18-monatigen pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an einem Studienseminar,
  2. erfolgreiche Teilnahme an schulinternen Maßnahmen zur Einführung in die schulpraktische Arbeit der eigenverantwortlichen Schule. Dies sind Hospitationen im Unterricht erfahrener Fachlehrkräfte sowie Unterrichtsbesuche und Beratungsgespräche durch erfahrene Lehrkräfte und die Schulleiterin/den Schulleiter,
  3. Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 70 Leistungspunkten in einem allgemeinen Unterrichtsfach und 30 Leistungspunkten in Berufs- und Wirtschaftspädagogik.

Unterrichtsfach sowie Studienorte für das Unterrichtsfach sowie für die Berufs- und Wirtschaftspädagogik sind frei von Ihnen wählbar. Eine Absprache mit der Schule empfiehlt sich.

An öffentlichen berufsbildenden Schulen können als Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sondermaßnahme eingestellt werden:

  • Inhaber/-innen eines an einer Hochschule (jedoch nicht in einem Lehramtsstudium) erworbenen Bachelorgrads oder
  • Inhaber/-innen eines Fachhochschuldiploms/-masters

in einer Fachrichtung, für die eine Schule einen besonderen Bedarf hat.

Innerhalb des abgeschlossenen Studiums müssen für die berufliche Fachrichtung 180 Leistungspunkte in den fachwissenschaftlich nachzuweisenden Inhalten gem. des KMK-Beschlusses “Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung nachgewiesen werden. Den KMK-Beschluss finden Sie hier.  

Im Rahmen der „Sondermaßnahme“ erfolgt eine direkte Einstellung als Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule auf eine öffentlich ausgeschriebene freie Stelle.

Der Arbeitsvertrag wird zwingend mit einer auflösenden Bedingung als Nebenabrede versehen. Diese beinhaltet die Bestandteile und den Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Leistungsnachweisen. Ebenso ist darin festzustellen, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn die sich aus der Nebenabrede ergebende Qualifizierung nicht innerhalb von maximal drei Jahren erfolgreich abgeschlossen wird bzw. endgültig nicht bestanden wird.

Die berufsbildenden Schulen haben eigene Stellenpläne und entscheiden eigenverantwortlich über Stellenausschreibungen und Stellenbesetzungen. Es gibt keine festen Einstellungstermine, die Einstellungen finden das gesamte Jahr über statt.

Einstellungsbedarfe der öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen sind zentral in der Internetplattform Eis-Online Link veröffentlicht. Über diese Plattform können Sie sich auf eine freie Stelle als Theorielehrkraft an einer berufsbildenden Schule bewerben. Kann die Stelle nicht mit einer Lehrkraft mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit den ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächern besetzt werden, entscheidet die jeweilige Schule, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen im Rahmen der Sondermaßnahme fortgesetzt wird. Die Einstellung erfolgt im Einzelfall unter Einbindung des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung mit Zustimmung bzw. Benachrichtigung des Nds. Kultusministeriums.

Sinnvoll scheint es, im Vorfeld einer Bewerbung Kontakt zu den berufsbildenden Schulen aufzunehmen, an denen Sie sich eine Einstellung vorstellen können.

Ihr Unterrichtseinsatz als Lehrkraft im Theorieunterricht an der BBS erfolgt von Beginn Ihres Vertrages an zunächst ausschließlich in der von Ihnen bereits studierten beruflichen Fachrichtung.

Parallel dazu qualifizieren Sie sich „on the job“ entsprechend der Vorgaben der Nebenabrede (s. o.) weiter. Für diese Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt eine anteilige Freistellung von der normalen Unterrichtsverpflichtung:

  • für die Dauer der Erbringung der Studienleistungen bei gleichzeitiger pädagogisch-didaktischer Qualifizierung am Studienseminar Anrechnung im Umfang von 12,5 UStd. (von 25,5 UStd. bei einer Vollzeitstelle)
  • für die Dauer der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung nach Abschluss der Studienleistungen Anrechnung im Umfang von 5 UStd.

Teilnehmer der Sondermaßnahme sind somit einerseits beruflich Tätige mit festem Einkommen und andererseits Lehramt-Studierende.

Mit dem Unterricht in Ihrem Unterrichtsfach starten Sie, wenn Sie „angemessene“ Studienleistungen in Ihrem Unterrichtsfach erbracht haben, i. d. R. sind dies 35 Leistungspunkte.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der o. g. Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb von maximal 36 Monaten, die Ihre Schulleiterin/Ihr Schulleiter formal feststellt, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Einen weiteren Abschluss erreichen Sie hiermit nicht. Die Sondermaßnahme dient dem Erwerb der Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen von regelmäßig 18 Monaten auf i. d. R. 6 Monate verkürzt. Sie schließen diesen mit der Staatsprüfung ab und erlangen damit die „Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“. Damit erhalten Sie die Berechtigung, die an Ihrer Schule weitergeführte Stelle als Beamtin (zunächst auf Probe) zu besetzen.

Für die Dauer Ihres Vorbereitungsdienstes werden Sie an der Schule auf der Stelle weitergeführt; den Vorbereitungsdienst absolvieren Sie jedoch als Studienreferendar/-in im Beamtenverhältnis auf Widerruf – mit entsprechenden Anwärterbezügen.

Die Eingruppierung während der Sondermaßnahme (max. 36 Monate) erfolgt grundsätzlich nach Entgeltgruppe 11 TV-L; jeder Einzelfall wird durch die personalbewirtschaftenden Stellen geprüft.

Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (grds. 6 Monate) erhalten Sie Anwärterbezüge auf A13.

Im Anschluss werden Sie grds. als Beamtin/Beamte auf Probe auf „Ihrer“ Stelle wieder eingestellt und erhalten Bezüge nach A13.

  • Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS (Einstellungserlass), RdErl. d. MK v. 06.06.2019  – Link
  • ab 01.01.2022: Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung, hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms, RdErl. d. MK v. 16.12.2021 – 42-84120/60 – VORIS 22410 – (SVBl. 2/2022, S. 73 ff.) – Link
  • bis 31.12.2021: Sondermaßnahme zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Fachrichtungen des besonderen Bedarfs, RdErl. d. MK v. 20.2.2014 – Link 
  • Zur Lehr- und Laufbahnbefähigung und zu den Voraussetzungen der Verbeamtung:
    • Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 in der aktuellen Fassung  – Link
    • Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 in der aktuellen Fassung – Link 
  • Informationen zum Bewerbungsverfahren in Niedersachsen sowie zur Einstellung als Theorielehrkraft an Berufsbildenden Schulen – Link 
  • Informationen zur Sondermaßnahme auf den Seiten des Nds. Kultusministeriums – Link  

© Studienseminar Göttingen LbS, Stand 05/2022 – Alle Angaben ohne Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit! 

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